Geschenkgutscheine können nicht in bar ausgezahlt werden. Der Anspruch aus dem Gutschein verjährt gem. § 195 BGB nach drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Gutschein ausgestellt wurde.
Diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen der beiden Behandlungsvertragsparteien unterliegen dem materiellen deutschen Recht. Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Dies gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam, ein anderer Teil aber wirksam ist. Die jeweils unwirksame Bestimmung soll von den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und die den übrigen vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwiderläuft. Von den allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.